sichermelden.ch – die Schweizer Whistleblower-Plattform
Leute, die Steuerhinterziehung, Korruption, Veruntreuung oder andere Missstände in Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung melden – sogenannte Whistleblower – sind wichtig. Für die Gesellschaft und für die Wirtschaft. Nur mit ihrer Hilfe können Fehler erkannt und Missstände behoben werden.
Seit mehr als 85 Jahren deckt der Beobachter Missstände auf. Neben einer Redaktion von erfahrenen Journalistinnen und Journalisten stehen uns 30 Anwältinnen, Juristen und andere Fachleute des Beratungszentrums zur Verfügung. Dies erlaubt uns, Whistleblower zu schützen, Missstände vertieft abzuklären und auch gegen den Widerstand von mächtigen Akteuren öffentlich zu machen.
Bevor Sie dem Beobachter einen Missstand melden (anonym oder mit Namen), sollten Sie sich über ein paar grundlegende Verhaltensregeln informieren, die Ihnen erlauben, die Risiken möglichst klein zu halten, denen Sie sich aussetzen. Bitte beachten Sie die Verhaltenstipps für Whistleblower. Sie können sich auch rechtlich beraten lassen. Dafür bietet der Beobachter einen Beratungsdienst an.
Für allgemeine Hinweise über Vorkommnisse, deren Aufdeckung kein Whistleblowing im engeren Sinn erfordern, wenden Sie sich bitte an die Redaktion
Meldung machen
Der Misstand
Die Verantwortlichen
und Beteiligten
Belege
Über welche Belege für die Missstände verfügen Sie?
Vielen Dank für Ihre Meldung!
Uns ist Ihre Sicherheit ein grosses Anliegen. Wir registrieren nichts, was Rückschlüsse auf Ihre Person erlauben könnte (es sei denn, Sie haben Ihren Namen bei den vorherigen Angaben explizit erwähnt). So können wir keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen.
Wenn Sie Ratschläge für das korrekte Vorgehen beim Melden eines Missstandes brauchen, zögern Sie nicht, von unserem Beratungsservice für Whistleblower Gebrauch zu machen. Selbstverständlich unterstehen die Beratenden gegenüber Dritten der Schweigepflicht.
Beratung für Hinweisgebende
- Bitte beachten Sie die Verhaltenstipps für Whistleblower
- Whistleblower-Beratung des Beobachters: +0(41)43 444 54 11, erreichbar jeweils werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr
Haben Sie an Ihrer Arbeitsstelle, in einem Verein, in einer Stiftung oder in einer sonstigen Vertrauensposition gravierende Missstände festgestellt (zum Beispiel Betrug, Veruntreuung, Verstoss gegen Umweltschutzbestimmungen etc.) und wollen etwas dagegen unternehmen? Dann können Sie sich beim Beobachter-Beratungszentrum beraten lassen, wie Sie am besten und sichersten vorgehen.
Juristinnen, Anwälte und andere Fachleute können Ihnen am Telefon erklären, wo Sie Missstände melden können, wie Sie das rechtlich korrekt machen müssen und welche Vorsichtsmassnahmen Sie ergreifen sollten, um Nachteile zu vermeiden. Das Beratungszentrum des Beobachters kann Ihnen auch Anwälte empfehlen, die mit Whistleblowing Erfahrung haben.
Haben Sie hingegen schwergewichtig Rechtsfragen zu konkreten Themen wie Miet- oder Arbeitsrecht, wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Fachbereich des Beobachter-Beratungszentrums (erreichbar jeweils werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr). Zum Beschrieb des Beratungsangebots.
Falls Sie sich nicht beraten lassen möchten, sondern einen Missstand melden wollen, steht Ihnen dieses anonyme Meldeplattform zur Verfügung.
Wie Anonymität und Sicherheit für Whistleblower gewährleistet werden
www.sichermelden.ch ist ein elektronischer Briefkasten, der die grösstmögliche Sicherheit für anonyme und personalisierte Meldungen gewährleistet. Er ist so ausgestaltet, dass keinerlei Rückschlüsse darauf möglich sind, wer ihn benutzt hat - es sei denn, der Meldende hinterlässt Name und Adresse absichtlich.
Durch diese Anonymität kann die Sicherheit der Briefkastenbenutzer gewährleistet werden. So weiss bei einer anonymen Meldung nicht einmal der Beobachter, wer den Hinweis gegeben hat.
Die anonyme Meldung ist für Sie am sichersten. Für den Beobachter ist es hingegen von Vorteil, wenn unsere spezialisierten Rechercheure die Namen der Informanten kennen und – wo nötig – Rückfragen stellen können. Wenn Sie eine Meldung mit Angabe des Namens machen, bleiben Sie trotzdem geschützt, denn der Beobachter gewährleistet umfassenden Quellen- und Informantenschutz.
Quellenschutz
Der Beobachter schützt seine Informanten und Quellen auch vor Gericht. Dazu setzt er das Zeugnisverweigerungsrecht ein, das Journalisten gemäss Strafgesetzbuch zusteht. Gegen Medienschaffende, die zu ihren Informanten schweigen, dürfen laut Artikel 28 «weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen» verhängt werden.
Diesen Quellenschutz gewährleisten wir auf jeden Fall – ob hinterlassene Informationen publizistisch ausgewertet werden oder nicht.
Die uns überlassenen Informationen werden mit der grössten Sorgfalt behandelt und nicht weitergegeben. Nach Sichtung und allfälliger Auswertung werden sie gelöscht und keinesfalls archiviert. Auch verlassen keine Datenträger mit Belegen und Beweisen die Redaktion. So verhindern wir, dass Datenspuren auf den Speichermedien zu Informanten führen könnten.
Vorsichtsmassnahmen
Damit Sie wirklich keine Spuren hinterlassen, müssen Sie vorsichtig sein:
- Wenn Sie Meldung etwa über Ihren Arbeitgeber machen, dann sollten Sie das besser nicht an Ihrem Arbeitsplatz erledigen. Denn es ist möglich, dass der Aufruf der Webadresse www.sichermelden.ch registriert wird (die Datenübertragung selbst erfolgt verschlüsselt, siehe unten). Machen Sie besser Meldung von zu Hause aus oder aus einem Internet-Café, damit der Arbeitgeber nicht belegen kann, dass Sie die Webadresse angewählt haben.
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Nach dem Hochladen der Meldung sollten Sie Ihren Browser-Cache und den Browser-Verlauf löschen. Wenn Sie nicht wissen, wie das geht, schauen Sie in der Hilfefunktion Ihres Browsers nach.
- Lesen Sie unbedingt zuerst unsere Verhaltenstipps durch.
Technische Details zur Sicherheit
www.sichermelden.ch kann nur über eine verschlüsselte Datenübertragung aufgerufen werden (siehe das https in der Adresszeile. Mehr zum HyperText Transfer Protocol Secure). Damit wird verunmöglicht, dass Dritte die Datenübertragung ausspionieren können.
www.sichermelden.ch legt keine Logfiles an. So werden etwa die IP-Adressen
Die dem Briefkasten anvertrauten Informationen werden beim Transfer auf www.sichermelden.ch unmittelbar verschlüsselt. Sollte es wider Erwarten einem Hacker gelingen, auf den Server von www.sichermelden.ch zuzugreifen, könnte er die Daten nicht lesen.
Die verschlüsselten Informationen werden von spezialisierten und in Datenschutz ausgebildeten Beobachter-Redaktoren via einen verschlüsselten VPN-Kanal heruntergeladen und von www.sichermelden.ch entfernt. Weiterhin verschlüsselt werden die Daten zu einem Computer transferiert, der nicht mit dem Internet verbunden ist. Erst dort werden die Daten entschlüsselt. So wird sichergestellt, dass der Schlüssel nicht in falsche Hände geraten kann und dass die Informationen nicht unverschlüsselt im Internet vorliegen.
Verhaltenstipps für Whistleblower
Whistleblower sind wichtig, aber gefährdet
Whistleblower sind Leute, die als Mitarbeitende in einem Betrieb oder Amt oder in einer sonstigen Vertrauensposition (Vereinsvorstand, Stiftungsrat) Missstände entdeckt haben und dagegen etwas unternehmen wollen. Sie tun dies aus der Überzeugung, dass der Firma oder dem Staat gedient ist, wenn Gelder nicht an der Buchhaltung vorbeigeschleust, Spenden nicht veruntreut werden oder Sozialmissbrauch aufgedeckt wird.
Kein Chef stellt sich gerne Missständen in seinem Betrieb. Keine Amtsleiterin hört mit Freude, dass in ihrer Verwaltungseinheit Fehler gemacht werden. Deshalb werden Whistleblower nicht selten als Nestbeschmutzer beschimpft, erleben ungerechte Behandlungen, werden gemobbt, in der Hierarchie heruntergestuft oder gar entlassen.
Der Rechtsschutz ist prekär, umso wichtiger ist das richtige Verhalten
Chefs können Arbeitnehmenden grundlos kündigen. Selbst wenn ein Angestellter korrekt vorgegangen ist und einen Missstand auf dem Weg gemeldet hat, den die Gerichte verlangen (vgl. unten Ziffer 8), erhält er in der Regel seinen Job nicht zurück, sondern höchstens eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen (nach Gerichtspraxis sind es aber meistens nur zwei). Nur Angestellte des Bundes können heute darauf vertrauen, dass sie keine Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie intern Missstände melden. Das Bundespersonalgesetz gibt ihnen nämlich ausdrücklich ein Melderecht. Der Gang an die Medien ist aber in allen Fällen nur als allerletztes Mittel erlaubt. Sonst droht ein Strafverfahren wegen Verletzung eines Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses oder wegen Ehrverletzung.
Sie müssen sich vor allem selbst schützen, denn das Recht schützt Whistleblower schlecht. Lassen Sie sich früh rechtlich beraten und bleiben Sie, wenn möglich, anonym.
Konkretes Vorgehen bei Whistleblowing
Das wichtigste Gebot: Verschwiegenheit und Vorsicht
Die grösste Gefahr für Whistleblower sind die Whistleblower selbst. Die meisten Whistleblower mussten Nachteile in Kauf nehmen, weil sie ihr Verhalten an der Arbeitsstelle oder in der breiten Öffentlichkeit rumerzählt haben. Deshalb ist Verschwiegenheit und Vorsicht das oberste Gebot, Anonymität der beste Schutz.
Klären Sie Ihre Motivation
Weshalb wollen Sie den Missstand melden? Vor allem aus Rachsucht und Missgunst oder weil Ihnen Gerechtigkeit wichtig ist und das Wohl von Betrieb oder Staat? Meist haben Whistleblower gemischte Motive, doch die allgemeinen Interessen von Betrieb oder Staat sollten die egoistischen Interessen überwiegen.
Schätzen Sie private Konsequenzen ab
Besprechen Sie mit Ihrer Familie und nahestehenden Personen, ob die Belastungen, die auf Sie als Whistleblower zukommen, tragbar sind. Legen Sie sich eine Rückzugslinie zurecht. Entscheiden Sie, bevor Sie reagieren, wie weit Sie gehen und wo Sie eine Grenze ziehen möchten.
Dokumentieren Sie sich, aber mit Vorsicht
Suchen Sie Belege und Dokumente für Ihre Beobachtungen zusammen. Schreiben Sie auf, was Sie wann unternommen haben. Doch benutzen Sie keine Firmencomputer, kein Firmenmail oder Firmentelefon. Sonst hinterlassen Sie Spuren, die man gegen Sie verwenden kann.
Lassen Sie sich früh rechtlich beraten
Als Whistleblower müssen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen früh kennen, damit Sie keine Fehler machen, für die man Sie später zur Rechenschaft ziehen kann. So können Sie arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Folgen möglicherweise vermeiden oder minimieren.
Deshalb hat der Beobachter unter der Nummer +0(41)43 444 54 11 eine Whistleblower-Beratung eingerichtet. Dort erklärt man Ihnen werktags von 9:00 bis 13:00 Uhr das korrekte Vorgehen für eine Missstandsmeldung, berät Sie zu arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen und kann Ihnen allenfalls auch einen Anwalt vermitteln. Die Beratung kann auch anonym erfolgen. Benützen Sie dann ein Telefon mit Rufnummerunterdrückung.
Auch Transparency International Schweiz unterhält eine Beratungsstelle (Tel. +0(41)31 382 50 45, werktags von 9:00 bis 12 Uhr).
Suchen Sie Verbündete, aber mit Bedacht
Gemeinsam sind Sie stärker. Doch wenn Sie Ihren Verdacht der falschen Person mitteilen, müssen Sie allenfalls mit Konsequenzen rechnen. Die Suche nach Verbündeten, welche die gleichen Missstände festgestellt haben, braucht also Fingerspitzengefühl.
Anonym bleiben oder mit Name hinstehen?
Der beste Schutz für Whistleblower ist die Anonymität. Wenn man den Namen des Whistleblowers nicht kennt, kann ihm nichts passieren.
Die Anonymität hat aber auch Nachteile: Eine anonyme Meldung ist weniger glaubwürdig, und Rückfragen sind nicht möglich. Zudem muss jede Meldestelle, die eine anonyme Meldung entgegennimmt, diese sehr sorgfältig abklären, um sich nicht mit falschen Anschuldigungen für ein Mobbing oder ungerechtfertigte Ehrverletzungen instrumentalisieren zu lassen. Ideal wären deshalb Anlaufstellen, welche die Anonymität zuverlässig garantieren. Doch davon gibt es erst wenige.
Überlegen Sie sich auch, ob Sie überhaupt anonym bleiben können. Manchmal sind nämlich aus der Art der Information, die öffentlich gemacht wird, klare Rückschlüsse auf den Whistleblower möglich – wenn zum Beispiel klar ist, dass nur Sie diese Information gekannt haben oder wenn Sie das Problem intern schon wiederholt angesprochen haben.
Das rechtlich korrekte Vorgehen
Als Arbeitnehmer haben Sie dem Arbeitgeber gegenüber eine Treuepflicht, vielleicht müssen Sie gar Geschäftsgeheimnisse wahren, haben ein Amts- oder Berufsgeheimnis zu beachten. Deshalb verlangen die Gerichte von Whistleblowern folgendes Vorgehen:
- Zuerst muss eine interne Meldung innerhalb des Betriebes oder Amtes erfolgen. Wenden Sie sich also an die vorgesehene Meldestelle (zum Beispiel eine Whistleblower-Anlaufstelle oder ein Compliance Officer, der nicht dem Chef unterstellt ist). Prüfen Sie aber, ob diese Meldestelle Ihre Anonymität garantieren kann. Lassen Sie sich Ihre Meldung schriftlich bestätigen. Grössere Betriebe haben im Intranet Meldeplattformen eingerichtet, auf denen Sie Missstände anonym melden können.
- Reagiert der Arbeitgeber nicht innert angemessener Frist, darf die zuständige Behörde informiert werden. Als zuständige Behörde hat das Bundesgericht zum Beispiel eine Staatsanwaltschaft oder einen Konzernanwalt anerkannt.
- Die Medien dürfen erst informiert werden, wenn die genannten Schritte erfolgt sind. Die interne Meldung oder die Meldung an eine zuständige Behörde darf nur weggelassen werden, wenn wichtige Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit betroffen sind und ein Schaden nicht anders abgewendet werden kann.
Meldung an einen Anwalt
Fehlt eine interne Anlaufstelle oder vertrauen Sie dieser nicht, kann es sich lohnen, die Missstände einem Anwalt mitzuteilen und ihm die Dokumente zu übergeben. Er kann für Sie an die Vorgesetzten gelangen oder die Medien informieren. Sie selbst profitieren vom Schutz durch das Anwaltsgeheimnis.
Der Nachteil dieser privat organisierten Anlaufstelle sind die Kosten. Sie werden die Arbeit des Anwalts selbst bezahlen müssen.
Die Whistleblower-Beratung des Beobachters vermittelt Anwältinnen und Anwälte, die mit Whistleblowing Erfahrung haben und einen reduzierten Tarif von 180 Franken für die erste Beratungsstunde verlangen.
Meldung an die Medien
Der Beobachter bietet hiermit die Möglichkeit einer personalisierten oder anonymen Meldung. Dabei kann die Identität des Hinweisgebers von niemand erhoben werden.
Doch auch wenn Sie unter Namensangabe Missstände per Internet melden, sind Sie gut geschützt, weil sich Journalisten in einer allfälligen Strafuntersuchung auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nicht gezwungen werden können, ihre Quellen bekannt zu geben.